Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung vom 13.06.2021

Der Kreisverband Karlsruhe-Stadt der Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD hat sich durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 13.06.2021 folgende Satzung als Organisationsstatut gegeben. Diese tritt unverzüglich an Stelle der bisherigen Satzung in Kraft.

 

Präambel

Die Arbeitsgemeinschaft der Jusos ist Teil der SPD. Als politische Jugendorganisation der SPD vertritt sie eigenständig die politischen Interessen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen innerhalb und außerhalb der SPD. Die Jusos sind ein unverzichtbarer Teil und inhaltlicher Motor der SPD. Als solcher arbeiten sie für eine gerechtere Gestaltung von Staat und Gesellschaft innerhalb der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und entwickeln selbständig ihr inhaltliches Programm im Rahmen der Grundsätze und Ziele der SPD. Dieses Bestreben für Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität, aber auch für Feminismus, Sozialismus und Internationalismus verbindet sie mit anderen sozialistischen und sozialdemokratischen Vereinigungen weltweit.

 

§ 1 Verband

(1) Der Verband führt die Bezeichnung “Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD - Kreisverband Karlsruhe-Stadt”, kurz “Juso-Kreisverband Karlsruhe-Stadt”.

(2) Der Verband ist ein Kreisverband der Jusos Baden-Württemberg gemäß § 3 Abs. 1 deren Organisationsstatuts.

(3) Für den Verband finden Anwendung § 10 des Organisationsstatuts der SPD (OrgStatut), insbesondere Abs. 1 und 2, die Wahlordnung der SPD, sowie die vom SPD-Bundesvorstand beschlossenen Grundsätze und Richtlinie für die Tätigkeiten der Arbeitsgemeinschaften der Jungsozialisten und Jungsozialistinnen (Jusos) in der SPD.

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen des SPD-Bundesvorstands. Den Jusos gehören die Mitglieder des SPD-Kreisverbands Karlsruhe-Stadt an, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Werden Personen vor ihrem 35. Geburtstag in Funktionen der Jusos gewählt, so können sie diese Funktionen bis zum Ende ihrer Amtsperiode ausüben.

(2) Die Mitarbeit von Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, ist ausdrücklich erwünscht. Die Aufnahme eines neuen Nur-Juso-Mitglieds im Kreisverband erfolgt durch den Kreisvorstand. Nur-Juso-Mitglieder erhalten die vollen Mitgliedsrechte. Vertreter:innen der Jusos in Gremien der SPD müssen Parteimitglied sein. Die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten, auch von Nur-Juso-Mitgliedern und Nichtmitgliedern, unterliegt der Schiedsgerichtsbarkeit der SPD.

(3) Die Mitgliedschaft nach Abs. 2 ist ausgeschlossen,

1. wenn Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in der SPD nach § 6 des

SPD-Organisationsstatuts besteht, oder

2. bei Mitgliedschaft in der Jugendorganisation einer konkurrierenden politischen Partei. Der Ausschluss von Mitgliedern erfolgt bei Eintreten der Unvereinbarkeit nach S. 1 durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind

1. die Mitgliederversammlung und

2. der Kreisvorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des

Kreisverbandes und wählt

1. die Mitglieder des Kreisvorstands,

2. die Landesdelegierten,

3. die Vertreter:in im Landesausschuss der Jusos Baden-Württemberg und

seine:ihre Stellvertreter:in,
 

4. die zwei Vertreter:innen der Jusos beim Ring Politischer Jugend Karlsruhe e.V. (RpJ) und

5. der:die Delegierte der Jusos bei der Mitgliederversammlung des Der Stadtjugendausschuss e.V. (stja).

(2) Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel öffentlich, sie kann die Öffentlichkeit per Beschluss ausschließen. Das Rederecht haben alle Mitglieder der Jusos und geladene Gäst:innen.

Das Antragsrecht haben

1. der Kreisvorstand,

2. die Arbeitsgemeinschaften,

3. die Arbeitskreise,

4. die Juso-Hochschulgruppen (Juso-HSGn) im Kreisverband,

5. die Juso Schüler*innen- und Auszubildendengruppe (JSAG) Karlsruhe und

6. alle Mitglieder des Kreisverbandes.

Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht haben die teilnehmenden Mitglieder des Kreisverbandes.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand einberufen. Innerhalb eines Arbeitsjahres müssen mindestens 4 Mitgliederversammlungen stattfinden, wobei die „Jahreshauptversammlung“ zum ablaufenden Arbeitsjahr zählt. Der Kreisvorstand legt Termin, Tagungsort und eine vorläufige Tagesordnung fest. Diese sind den Mitgliedern mindestens eine Woche, bei Tagesordnungspunkten nach S. 6 mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen

1. auf Beschluss der Mitgliederversammlung oder

2. binnen vier Wochen auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Mitglieder des Kreisverbandes. Den Mitgliedern müssen in der vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben werden

1. Satzungsänderungen,

2. Wahlen,

3. die Beschlussfassung über die Durchführung vorgezogener Neuwahlen nach Abs. 6,

4. der Ausschluss eines Mitglieds nach § 2 Abs. 3 und

5. Tagesordnungspunkte nach Abs. 4 S. 3.

 

Bei Satzungsänderungen muss der Antrag 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingehen und mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern zugesandt werden.

(4) Die Jahreshauptversammlung ist eine Mitgliederversammlung, die einmal jährlich, frühestens 10, spätestens 14 Monate nach der letzten Vorstandswahl stattfindet. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung hat mindestens 2 Wochen vorher zu erfolgen.
 

Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind

1. die Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichts des Kreisvorstands,

2. die Entlastung des Kreisvorstands,

3. der Beschluss eines Arbeitsprogramms für den Kreisverband,

4. die Wahlen

a. des Kreisvorstandes,

b. der Vertreter:in im Landesausschuss der Jusos Baden-Württemberg und ihrer Stellvertreter:in,

c. der zwei Vertreter:innen der Jusos beim Ring Politischer Jugend Karlsruhe e.V. (RpJ) und

d. des:der Delegierten der Jusos bei der Mitgliederversammlung des Der Stadtjugendausschuss e.V. (stja).

(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt unter dem Vorsitz eines Mitglieds des Kreisvorstands eine Sitzungsleitung, welche die Versammlung leitet und eine Protokollführung, welche Sorge für die Protokollführung trägt. Das Protokoll von Mitgliederversammlungen enthält die gefassten Beschlüsse und ausdrücklich zu Protokoll gegebene Äußerungen, sowie die Ergebnisse von Wahlen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle von Mitgliederversammlungen einzusehen.

(6) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds mit einfacher Mehrheit einen Antrag auf vorgezogene Wahlen an den Kreisvorstand stellen. In diesem Fall hat der Kreisvorstand binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Beschließt diese mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen vorgezogene Neuwahlen, so nimmt diese Mitgliederversammlung abweichend von Abs. 4 S. 1 die Aufgaben nach Abs. 4 S. 3 wahr.

(7) Zur Wahrung der Fristen, wie für den Versand von Einladungen und satzungsändernden Anträgen, genügt die Versendung an eine bekannte Email-Adresse einen Werktag vor Beginn der maßgeblichen Frist. Es ist Aufgabe eines jeden Mitglieds, etwaige Änderungen der eigenen Kontaktdaten dem Juso-Kreisvorstand sowie als SPD-Mitglied auch der örtlichen SPD-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus

1. zwei paritätisch besetzten Kreisvorsitzenden,

2. zwei stellvertretenden Kreisvorsitzenden,

3. ein:e Kassierer:in und

4. drei Beisitzer:innen, davon ein:e Pressesprecher:in.

Die Mitgliederversammlung kann abweichend von S. 1 Nr. 1 beschließen, nur eine:n Kreisvorsitzende:n zu wählen. Der Kreisvorstand wählt aus der Mitte der Beisitzer:innen eine Pressesprecher:in.
 

Dem Kreisvorstand gehören außerdem mit beratender Stimme an

1. die Vertreter:in im Landesausschuss der Jusos Baden-Württemberg und ihre

Stellvertreter:in,

2. die zwei Vertreter:innen der Jusos beim Ring politischer Jugend (RpJ),

3. der:die Delegierte der Jusos bei der Mitgliederversammlung des Der Stadtjugendausschuss e.V. (stja),

4. eine Vertreter:in der Juso-Hochschulgruppen (Juso-HSGn),

5. eine Vertreter:in der Juso Schüler*innen- und Auszubildendengruppe (JSAG),

6. weitere vom Vorstand mit absoluter Mehrheit benannte Personen. Die Vertreter:in der Juso-HSGn wird von der Juso-Hochschulgruppe oder ggf.

gemeinsam durch alle Juso-Hochschulgruppen im Kreisverband benannt. Die Vertreter:in der JSAG wird durch den Kreisverband der JSAG benannt.

(2) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes und vertritt den Kreisverband innerhalb der Jusos und der SPD sowie gegenüber der Öffentlichkeit.

Dies umfasst insbesondere auch die Vertretung der Jusos im SPD-Kreisvorstand.

(3) Der Kreisvorstand tagt auf Verlangen von zweien seiner Mitglieder binnen einer Woche.

(4) Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnehmen. Die Kassierer:in hat gegen alle finanzwirksamen Beschlüsse des Kreisvorstands ein Vetorecht. Dieses Veto kann nur durch die Stimmen mindestens der Hälfte der Mitglieder des Kreisvorstands aufgehoben werden.

(5) Die Amtszeit des Kreisvorstands beginnt mit seiner Wahl und endet mit der Wahl mindestens einer neuen Vorsitzenden.

(6) Der Kreisvorstand informiert die Mitglieder regelmäßig über seine Arbeit. Er legt am Ende seiner Amtszeit der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstellt einen Vorschlag für das Arbeitsprogramm des folgenden Jahres.

 

§ 6 Arbeitsgemeinschaften

Der Verband kann sich regional in Arbeitsgemeinschaften (AGen) untergliedern. Jede AG muss mindestens 5 Mitglieder umfassen. Die Bildung von AGen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Arbeitskreise

Der Kreisvorstand oder die Mitgliederversammlung können themen- oder projektbezogene Arbeitskreise einsetzen und auflösen. Diese arbeiten dem Kreisvorstand zu.

 

§ 8 Wahlen

(1) Für Wahlen und Beschlüsse gilt die Wahlordnung der SPD (WahlO). Bei Listenwahlen nach § 8 WahlO genügt die relative Mehrheit. Die Geschlechterquote von 40% ist bei allen verbundenen Einzelwahlen nach § 7 WahlO und Listenwahlen nach § 8 WahlO und insgesamt beim Kreisvorstand gemäß § 11 Abs. 2 OrgaStatut einzuhalten. Wird die Quote nicht erfüllt, so sind die Kandidat:innen des überrepräsentierten Geschlechts nur bis zu ihrer Höchstquote von 60 % gewählt.

(2) Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Abweichend davon ist eine absolute Mehrheit erforderlich für vorgezogene Wahlen gemäß § 4 Abs. 6 und eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen für

1. Änderungen dieser Satzung und

2. den Ausschluss von Mitgliedern nach § 2 Abs. 3.

(3) Die beiden Kreisvorsitzenden werden in verbundener Einzelwahl nach § 7 WahlO, ein:e einzelne:r Kreisvorsitzende:r, die Kassierer:in in Einzelwahl nach § 7 WahlO und die stellvertretenden Kreisvorsitzenden und die Beisitzer:innen werden in einer Listenwahl nach § 8 WahlO von der Mitgliederversammlung gewählt. Für weitere Wahlen wird bei der Wahl eines Parteiamtes eine Einzelwahl nach § 7 WahlO und bei einer Wahl gleichartiger Parteiämter eine Listenwahl nach § 8 WahlO durchgeführt.

(4) Die Amtszeiten von

1. allen von der Mitgliederversammlung gewählten Ämtern und

2. von Kooptierungen in den Kreisvorstand nach § 5 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 beginnt mit der Annahme der Wahl und endet

1. mit der Amtszeit des Gremiums,

2. mit der Neubesetzung der Amtszeit,

3. durch Rücktritt oder

4. durch Verlust der Mitgliedschaft bei den Jusos.

(5) Für unbesetzte Ämter findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.

 

§ 9 Öffentlichkeit

(1) Alle Veranstaltungen sowie alle Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise tagen in der Regel mitgliederöffentlich. Alle Mitglieder haben Rederecht. Das jeweilige Gremium trägt Sorge, rechtzeitig und transparent einzuladen.

(2) Sitzungen des Kreisvorstands sind in der Regel mitgliederöffentlich. Der Kreisvorstand kann die Öffentlichkeit ausschließen.