Satzung des Juso-Kreisverbandes Karlsruhe-Stadt
Stand der Satzung: 27. Juli 2010
Präambel
Die Jungsozialistinnen und Jungsozialisten (Jusos) sind als Arbeitsgemeinschaft unverzichtbarer Teil und inhaltlicher Motor der SPD. Als solcher arbeiten wir für eine gerechtere Gestaltung von Staat und Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland innerhalb der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dieses Bestreben für Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität verbindet uns mit anderen sozialistischen und sozialdemokratischen Vereinigungen weltweit.
§1 Name des Verbandes
Der Verband führt die Bezeichnung “Arbeitsgemeinschaft der Jungsozialistinnen und Jungsozialisten in der SPD - Kreisverband Karlsruhe-Stadt”, kurz: “Juso-Kreisverband Karlsruhe-Stadt”.
§2 Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied der SPD Karlsruhe-Stadt bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres ist automatisch Mitglied der Jusos.
(2) Die Mitgliedschaft können auf schriftlichen Antrag auch Interessentinnen und Interessenten bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres erwerben, die nicht Mitglieder der Partei sind, sofern sie sich zu den Grundsätzen der Sozialdemokratie oder den Grundsätzen des Demokratischen Sozialismus bekennen und nicht bereits Mitglied in einem anderen Juso-Kreisverband sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht. Das passive Wahlrecht ist ausgeschlossen, wenn FunktionsträgerInnen gewählt werden, die qua Amt Mitglieder in Parteigremien sind.
(3) Die Mitgliedschaft nach Absatz (2) ist ausgeschlossen,
• wenn Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft in der SPD nach §6 des SPD-Organisationsstatuts besteht,
• bei Mitgliedschaft in der Jugendorganisation einer konkurrierenden politischen Partei.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, durch Austritt oder Ausschluss. Ebenso endet bei Mitgliedern nach Absatz (2) die Mitgliedschaft, wenn das Mitglied länger als ein halbes Jahr unbekannt verzogen ist.
(5) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(6) Der Ausschluss von der Mitgliedschaft erfolgt
• bei Eintreten der Unvereinbarkeit nach Absatz (3)
• bei Mitgliedern nach Absatz (2), wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Statuten oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Jusos verstoßen hat. Ein solcher Ausschluss muss auf einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
§3 Gliederung
Der Verband kann sich regional in Arbeitsgemeinschaften (AGen) untergliedern. Jede AG muss mindestens 5 Mitglieder umfassen. Die Bildung von AGen bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§4 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
• die Mitgliederversammlung
• der Kreisvorstand
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Sie fasst ihre Beschlüsse, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Sie wählt den Kreisvorstand sowie die Landesdelegierten und die/den Delegierte(n) und ihr(e)/seine(n) StellvertreterIn für den Juso-Landesausschuss.
(2) Alle Jusos haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, ebenso geladene Gäste.
(3) Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des Kreisverbandes.
(4) Antragsberechtigt sind der Kreisvorstand, die Arbeitsgemeinschaften, die Arbeitskreise gemäß §7 und alle Mitglieder des Kreisverbandes.
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt ein Präsidium, welches die Versammlung leitet und Sorge für die Protokollführung trägt.
(6) Von der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt. Dieses enthält die gefassten Beschlüsse und ausdrücklich zu Protokoll gegebene Äußerungen, sowie die Ergebnisse von Wahlen. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle von Mitgliederversammlungen einzusehen.
(7) Die Mitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand einberufen. Innerhalb eines Arbeitsjahres müssen mindestens 4 Mitgliederversammlungen stattfinden, wobei die „Jahreshauptversammlung“ zum ablaufenden Arbeitsjahr zählt. Der Kreisvorstand legt Termin, Tagungsort und eine vorläufige Tagesordnung fest. Diese sind den Mitgliedern mindestens eine Woche, bei Tagesordnungspunkten nach Absatz (8) mindestens zwei Wochen vor Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen
• auf Beschluss der Mitgliederversammlung
• binnen vier Wochen auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern.
(8) Folgende Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern in der vorläufigen Tagesordnung bekannt gegeben werden
• Satzungungsänderungen
• Wahlen
• Beschlussfassung über die Durchführung vorgezogener Neuwahlen nach Absatz (11)
• Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds nach §2 Absatz (6)
• Tagesordnungspunkte nach Absatz (9)
(9) Jährliche Aufgaben der Mitgliederversammlung (“Jahreshauptversammlung”) sind:
• Entgegennahme und Diskussion des Rechenschaftsberichtes des Kreisvorstandes
• Beschlussfassung über die Entlastung des Kreisvorstandes
• Beschluss eines Arbeitsprogramms für den Kreisverband
• Wahl des Kreisvorstandes
• Wahl der/des Delegierten und einer/eines Stellvertreterin/Stellvertreters für den Juso-Landesausschuss
(10) Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich, frühestens 10, spätestens 14 Monate nach der vorangegangenen Jahreshauptversammlung statt. Termin, Ort und vorläufige Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens 2 Wochen vorher bekannt zu geben.
(11) Ein Antrag für die Einberufung einer MV für vorgezogener Neuwahlen des Kreisvorstands kann nur auf einer Mitgliederversammlung gestellt werden. Dieser Antrag muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Wird ein solcher Antrag beschlossen, so ist binnen vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der über die Durchführung entschieden wird. Spricht sich die dann einberufen Mitgliederversammlung mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen für vorgezogene Neuwahlen aus, so ist noch auf der gleichen Mitgliederversammlung ein neuer Kreisvorstand und eine/ein neue/neuer Delegiere/Delegierter und eine/ein neue/neuen StellvertreterIn für dem Juso-Landesausschuss zu wählen.
(12) Treten Mitglieder aus dem Kreisvorstand oder die/der Delegierte oder die/der StellvertreterIn für den Juso-Landesausschuss zurück, so findet auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl statt.
(13) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Über Ausnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
(14) Zur Wahrung der Fristen, wie für den Versand von Einladungen und satzungsändernden Anträgen, genügt die Aufgabe zur Post an eine bekannte Postadresse einen Werktag vor Beginn der maßgeblichen Frist zur Übermittlung der Einladung mit den jeweiligen Anlagen, oder ersatzweise die Versendung an eine bekannte Email-Adresse einen Werktag vor Beginn der maßgeblichen Frist. Es ist Aufgabe eines jeden Mitglieds, etwaige Änderungen der eigenen Kontanktdaten dem Juso-Kreisvorstand sowie als SPD-Mitglied auch der örtlichen SPD-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
§6 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus
• einer/einem Kreisvorsitzenden
• einer/einem stellvertretenden Kreisvorsitzenden
• einer/einem KassiererIn
• einer/einem PressesprecherIn
• drei Beisitzerinnen/Beisitzern
Die/der Kreisvorsitzende, die/der stellvertretende Kreisvorsitzende, die/der KassiererIn und die/der PressesprecherIn werden in Einzelwahl von der Jahreshauptversammlung gewählt.
Die drei Beisitzerinnen/Beisitzer werden in einer Listenwahl durch die Jahreshauptversammlung gewählt.
(2) Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband innerhalb der Jusos und der SPD sowie gegenüber der Öffentlichkeit. Dies umfasst insbesondere auch die Vertretung des Kreisverbandes im Ring Politischer Jugend (RPJ) und dem SPD-Kreisvorstand.
(3) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes.
(4) Der Kreisvorstand tagt auf schriftlich eingereichtem Verlangen von zweien seiner Mitglieder binnen einer Woche.
(5) Der Kreisvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(6) Der Kassierer bzw. die Kassiererin hat gegen alle finanzwirksamen Beschlüsse des Kreisvorstands ein Vetorecht. Dieses kann nur durch die Stimmen von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kreisvorstands oder der Mitgliederversammlung aufgehoben werden.
(7) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beginnt mit seiner Wahl. Sie endet mit der Wahl auf der folgenden Jahreshauptversammlung, mit einer vorgezogenen Neuwahl gemäß §5 Absatz (11) oder seinem Rücktritt. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes führt der alte die Geschäfte kommissarisch weiter.
(8) Der Kreisvorstand informiert die Mitglieder regelmäßig über seine Arbeit. Er legt am Ende seiner Amtszeit der Jahreshauptversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und erstellt einen Vorschlag für das Arbeitsprogramm des folgenden Jahres.
(9) Der Kassierer, bzw. die Kassiererin kann ohne Beschluss des Kreisvorstandes über Beträge bis zu 50 Euro direkt verfügen. Nachträglich muss eine Einwilligung des Kreisvorstandes eingeholt werden.
§7 Arbeitskreise
Der Kreisvorstand oder die Mitgliederversammlung können themen- oder projektbezogene Arbeitskreise einrichten. Diese arbeiten dem Kreisvorstand zu.
§8 Wahlen
(1) Alle vom Kreisverband zu besetzenden Gremien müssen quotiert gewählt werden.
Dabei müssen Frauen und Männer mindestens zu je 40% vertreten sein. Sind genau drei Posten zu besetzen, wird im Verhältnis zwei zu eins quotiert besetzt. Posten, die auf Grund dieser Quotenregelung nicht besetzt werden können, sind freizulassen.
(2) Für das Wahlverfahren gilt die Wahlordnung der SPD ohne deren Quotenregelung entsprechend.
(3) Kandidieren weniger KandidatInnen als Posten zu vergeben sind, reduziert sich die Anzahl der im Sinne der Wahlordnung der SPD zu vergebenden Posten entsprechend.
(4) Bei der Wahl des Kreisvorstandes ist im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit erforderlich.
§9 Öffentlichkeit
(1) Alle Veranstaltungen sowie alle Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise tagen in der Regel mitgliederöffentlich. Alle Mitglieder haben Rederecht. Das jeweilige Gremium trägt Sorge, rechtzeitig und transparent einzuladen.
(2) An den Sitzungen des Kreisvorstands nehmen grundsätzlich nur die Vorstandsmitglieder teil. Auf Nachfrage einzelner Mitglieder haben diese das Anwesenheitsrecht auf Vorstandssitzungen.
§10 Satzungsänderung
(1) Die Satzung des Juso-Kreisverbandes kann nur mit Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung müssen mindestens 3 Wochen vor der Kreismitgliederversammlung beim Kreisvorstand eingereicht werden, der für einen fristgerechten Versand zuständig ist.
(3) Anträge auf Änderung der Satzung können nur beraten werden, wenn sie zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern des Kreisverbandes übermittelt worden sind.
Satzung zuletzt geändert und so beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27. Juli 2010